Haftungsausschluss (Disclaimer)
Nach § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche Anlagen u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, d.h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Das gilt gleichermaßen für bauliche Anlagen von privaten Eigentümern/Verfügungsberechtigten wie von Bund, Ländern oder kommunalen Körperschaften.
Wir empfehlen deshalb eine regelmäßige Begehung der Gebäude durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten alle 2,5 Jahre. Diese Begehung umfasst die Besichtigung des Bauwerks auf offensichtliche Schäden. Bei den tragenden Bauteilen wie Stützen, Wänden, Stützwänden, Dach- und Deckenträgern und -bindern sind dies vor allem Schäden wie Verformungen, Schiefstellungen, Risse, Durchfeuchtungen, Ausblühungen und Korrosion. Über die Besichtigung des Zustands der tragenden Konstruktion hinaus empfiehlt es sich darauf zu achten, ob andere schädigende Einflüsse auf die Standsicherheit vorliegen, wie von außen eindringende Feuchtigkeit, schadhafte Entwässerung, unzuträgliche klimatische Bedingungen im Gebäudeinnern.
In diesem Zusammenhang wird auf die von der Bauministerkonferenz im September 2006 herausgegeben „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten“ verwiesen. Eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung ist das Vorhalten der wichtigsten Daten und Konstruktionszeichnungen der baulichen Anlage. Hierfür hat sich das Anlegen und Fortführen einer Dokumentation, zum Beispiel eines Bauwerks-/Objektbuches bewährt, in das sich alle tragwerksrelevanten Änderungen und Instandsetzungen sowie alle Überprüfungen eintragen lassen.
Risse in der Baustruktur können ein Anzeichen für eine reduzierte Standsicherheit darstellen, woraus schlimmstenfalls eine Gefahr für Leib und Leben resultieren kann.
Das Ingenieurbüro Moritz Lönhoff bietet Eigentümern/Verfügungsberechtigten von Bauwerken eine Unterstützung bei der Bewertung der von Rissen ausgehenden Gefahren in statischer Hinsicht.
Bei der teleingenieurtechnischen statischen Rissbewertung ist das Ingenieurbüro Moritz Lönhoff, anders als es bei einer physischen Ortsbegehung der Fall wäre, auf die Sorgfalt der Kunden bei der Erstellung der 360°-Videoaufnahmen angewiesen, da nur bewertet werden kann, was auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Deshalb werden die Kunden aufgefordert, die Richtigkeit der angegebenen Gebäudeinformationen zu bestätigen, die mitgelieferte Anleitung zur 360°-Videoaufzeichnung zu befolgen sowie die zugehörige Checkliste auszufüllen und zu unterschreiben.
Für Rissschäden, die auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen sind oder die nicht, wie in der mitgelieferten Anleitung beschrieben, mit Klebe-Pfeilen markiert und langsam sowie mit geringem Abstand gefilmt wurden, übernimmt das Ingenieurbüro Moritz Lönhoff keine Haftung hinsichtlich einer statischen Bewertung.
Die vom Ingenieurbüro Moritz Lönhoff angebotene teleingenieurtechnische statische Rissbewertung kann bei entsprechender Videoqualität und eindeutiger Befundung unter Wahrung der erforderlichen ingenieurtechnischen Sorgfalt den Besuch eines Statikers vor Ort ersetzen. In diesem Fall kann die statische Ersteinschätzung des Ingenieurbüros Moritz Lönhoff zu einer erheblichen Kosteneinsparung für den Eigentümer/Verfügungsberechtigten beitragen.
Erforderlichenfalls behält sich das Ingenieurbüro Moritz Lönhoff jedoch vor, bei entsprechender Befundung innerhalb der statischen Ersteinschätzung durch das teleingenieurtechnische Verfahren eine zusätzliche Bauwerksinspektion durch einen Statiker vor Ort zu empfehlen. Die Kosten der teleingenieurtechnischen Rissbewertung werden in diesem Fall nicht erstattet.
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Quellen: Disclaimer eRecht24, Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert